Auch eine Badeprothese muss die Behinderung weitest gehend ausgleichen

Auch eine Badeprothese muss die Behinderung weitest gehend ausgleichen

veröffentlicht am 1st Juni 2018

Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung ist bekanntlich im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung, dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V), geregelt. Danach trägt die Krankenkasse die Kosten der Hilfsmittelversorgung, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs (§ 33 SGB V) erfüllt sind. Zudem haben beinamputierte Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese; bislang lediglich mit dem Anspruch sich zuhause in Bad und Dusche sowie in Nassbereichen wie Schwimmbädern, an Flüssen oder Seen sich aufzuhalten, damit die Alltagsprothese in nasser Umgebung nicht zu Schaden kommt. Die Frage, über welches Ausstattungslevel eine Badeprothese verfügen soll, hatte die Rechtsprechung bisher nicht entschieden.

Stand der Technik im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen

Eine gesetzliche Krankenkasse wurde aktuell in einem von der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte aus Lünen geführtem Verfahren verurteilt, eine unterschenkelamputierte Versicherte als Zweitprothese mit einem wasserfesten Echelon Prothesenfuß, der über eine biomimetische Knöchelgelenkshydraulik verfügt, auszustatten und dass eine einfache Ausstattung, mit einem „starren“ Fuß nicht ausreichend für ihre Badeprothese sei. Diese Badeprothese mit einem Echelon Prothesenfuß bietet nach Ansicht des Sozialgerichts der Klägerin deutliche Gebrauchsvorteile und sie ist in der Lage, ihr Gangbild einem gesunden Menschen weitgehend anzugleichen. Ein natürliches Abrollen sei mit einem herkömmlichen Prothesenfuß ohne Gelenkshydraulik nicht möglich und würde zu einem unnatürlichen Laufverhalten führen. Ein starrer Prothesenfuß genüge daher nicht.

Echelon Prothesenfuß: physiologisches Gehen nach dem Vorbild der Natur

Echelon 03Der Echelon sucht selbstständig permanent vollflächigen Bodenkontakt, passt sich kontinuierlich an jeweilige Untergründe an und ist für die Süß- und Salzwasserumgebung – somit für Badeprothesen – geeignet. Auf unterschiedlichem Terrain ist sicheres und angstfreies Gehen möglich. Ein natürliches Gangbild ist das Ergebnis. Für Prothesenträger ist ein außergewöhnlich „echter“ Bewegungsablauf gewährleistet. Die hohe Sicherheit und der medizinische Nutzen für Anwender im täglichen Leben sind bewiesen. Vierzehn Forschungsarbeiten wurden ausgewertet und sind als Studien- Kompendium bei Blatchford erhältlich.

Der Beitrag ist veröffentlicht im Hartmann Rechtsanwälte-Blog: www.hartmann-rechtsanwaelte.de/ badeprothese.

 

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